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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite 369

Energieabgaben nach dem Strukturanpassungsgesetz

Die Probleme für den Anwender im Detail

Dr. Rainer Stadler und Dr. Brigitte Stadler-Ruzicka

Durch das Strukturanpassungsgesetz wurden sowohl für elektrische Energie als auch für Erdgas Abgaben eingeführt. Wie den erläuternden Bemerkungen zu den beiden Gesetzen zu entnehmen ist, hält es die Bundesregierung für notwendig, neben Mineralöl und Flüssiggas auch Energieträger, die leitungsgebunden sind, einer Besteuerung zu unterziehen. Aus diesem Grund wurde für beide Abgaben eine ähnliche Konzeption gewählt. Beide Abgaben sind als Verbrauchsteuern konzipiert, die eine Besteuerung von Lieferungen an den Verbraucher bzw. Letztverbraucher im Inland nach sich ziehen.

A. Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

1. Elektrizitätsabgabe

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt

• jede Lieferung von elektrischer Energie im Bundesgebiet (ausgenommen die Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg), außer sie wird an Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes geliefert, sowie

• der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie.

Exkurs: Definition des Begriffes Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Der Begriff Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) umfaßt sowohl solche mit Flächenkonzession als auch mit Einspeisekonzession. Die F...

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