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bau aktuell 3, Mai 2016, Seite 99

Sicherstellungszweck der Deckungsrücklassgarantie

bauaktuell2016/6

Punkt 8.7.2 der ÖNORM B 2118

Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie darf vom Begünstigten nicht zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden.

Die Beklagte beauftragte die G. GmbH mit der Erbringung von Bauleistungen. Dem Bauauftrag lag die Vereinbarung zugrunde, dass der Deckungsrücklass mit Fälligkeit der Schluss- bzw Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen ist.

Über Auftrag der G. GmbH übermittelte die Klägerin der Beklagten eine als „Garantie zur Besicherung des Deckungsrücklasses für sämtliche Teilrechnungen“ bezeichnete Bankgarantie, unter anderem mit dem Inhalt:

„Haftungsgrund: Besicherung des Deckungsrücklasses sämtlicher Teilrechnungen hinsichtlich des Bauvorhabens ...

Zur Sicherstellung aller Rechte, die ... [der Beklagten] aus der Einbehaltung des Deckungsrücklasses gegen den Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, übernimmt ... [die Klägerin] die Haftung bis zum Betrag von 39.500 € und verpflichtet sich, ... [die Klägerin] unwiderruflich, über erste Aufforderung ... [der Beklagten] jeden im Rahmen dieser Haftung der S. Rechtsanwälte-GmbH namhaft gemachten Betrag ohne Prüfung des Rechtsgru...

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