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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 364

Betriebseinbringung nach Art. III UmgrStG zum Stichtag des Ablaufes der Behaltefrist i. S. d. § 10 EStG

Betriebseinbringung nach Art. III UmgrStG zum Stichtag des Ablaufes der Behaltefrist i. S. d. § 10 EStG

(BMF) - Zu Fragen der Behaltefrist i. S. d. § 10 EStG teilt das BMF mit, daß nach Abs. 9 der genannten Gesetzesstelle der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Aus dem gesetzlichen Hinweis auf Abs. 1 ergibt sich, daß der Investitionsfreibetrag, der mit dem Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen ist, bis zum Ablauf dieser Frist steuerhängig ist.

Beispiel

Der Einzelunternehmer A (Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr) nimmt für die Herstellungskosten des am fertiggestellten Betriebsgebäudes im Jahre 01 den Investitionsfreibetrag in Anspruch. Die Bindungsfrist endet somit am .

Soll im Rahmen einer Betriebseinbringung nach Art. III UmgrStG ein Wirtschaftsgut rückwirkend entnommen bzw. zurückbehalten werden, für deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde (§ 16 Abs. 5 Z 1 oder 3 UmgrStG), hängt das Schicksal des Investitionsfreibe...

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