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Vollmacht des Bauleiters und Abgehen vom Schriftformerfordernis
bauaktuell2016/5
1. Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er gemäß § 54 UGB zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen.
2. Vom Schriftformvorbehalt können die Parteien jederzeit einvernehmlich abgehen. Macht ein Vertragspartner bestimmte Zusagen, widerspricht es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn er sich im Nachhinein auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel beruft.
Der Bauleiter der beklagten Partei beauftragte mehrfach mündlich Zusatzleistungen. Die beklagte Partei nahm an zwei dieser Besprechungen teil. Die Zahlung dieser Zusatzleistungen verweigerte die beklagte Partei mit der Begründung, dass der Bauleiter für die Beauftragung dieser Zusatzleistungen nicht bevollmächtigt gewesen wäre und darüber hinaus das vereinbarte Schriftformerfordernis für solche Vertragsergänzungen nicht eingehalten worden wäre.
Aus der Begründung:
1. Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlic...