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SWK 19, 1. Juli 1997, Seite 62

VfGH: KommSt ÖBB

Keine sachliche Rechtfertigung für die bevorzugte Behandlung der ÖBB in Bezug auf die Kommunalsteuer gegenüber anderen Unternehmungen, die Transportleistungen oder andere im allgemeinen Interesse liegende Infrastrukturleistungen erbringen - (§ 8 Z 1 KommStG 1993)

§ 8 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Wirksamkeit.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

1. Beim Verfassungsgerichtshof war ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabeberufungskommission Wien anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer „die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne" für die Zeit vom September 1994 bis einschließlich Jänner 1995 vorgeschrieben wurde.

Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 1 sowie des § 8 Z 1 KommStG 1993 entstanden.

2. Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, daß die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) in bezug auf die Kommunalsteuer anders als andere Unternehmungen, die Transpo...

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