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SWK 19, 1. Juli 1997, Seite 440

Übertragung von stillen Reserven auf bebaute Grundstücke

Die Anwendung des § 12 EStG anhand von Beispielen

Mag. Dr. Petra Schwarzinger

Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 12 EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Das StruktAnpG 1996 schränkt die Übertragung von stillen Reserven auf Grund und Boden ein. Anhand von Beispielen sollen die Anwendung der genannten Bestimmungen sowie die dabei auftretenden sachlichen Systeminkonsistenzen aufgezeigt werden. Für die Übertragung gemäß § 12 EStG ist die Einhaltung gewisser Voraussetzungen erforderlich:

Gesetzliche Grundlagen

• Das veräußerte Wirtschaftsgut hat im Zeitpunkt der Veräußerung sieben Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört. Für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, bzw. für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 EStG abgeschrieben wurden, verlängert sich diese Frist auf 15 Jahre.

• Das Wirtschaftsgut, auf das die Übertragung erfolgen soll, wird in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

• Die Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus d...

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