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SWK 19, 1. Juli 1997, Seite 431

Die Mindest-KöSt verstößt auch gegen gemeinschaftseigene Grundrechte

Die Mindestkörperschaftsteuer ist daher insoweit nicht anzuwenden

Mag. Arthur Irschik

Die mit BGBl. 680/1994 für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften eingeführte, erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwendende Mindestkörperschaftsteuer verletzt meines Erachtens in mehrfacher Weise verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte, zumindest aber, wie der VfGH in seiner neuesten Rechtsprechung zur Mindestkörperschaftsteuer entschieden hat, den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus verstößt sie auch bzw. vor allem gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht (EWR-Recht) in Form von gemeinschaftseigenen Grundrechten und ist daher insoweit durch das entgegenstehende Gemeinschaftsrecht suspendiert.

Wie der VfGH zuletzt mit Erkenntnis vom , G 388-391/96, ausgesprochen hat, verstößt die Mindestkörperschaftsteuer gegen den innerstaatlich verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Die vom VfGH festgestellte Gleichheitswidrigkeit nach innerstaatlichem Recht zieht aber, da der Gleichheitsgrundsatz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählt, zwingend eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht nach sich. Eine formelle Außerkraftsetzung der innerstaatlichen Norm durch den VfGH wäre nicht nur nicht nötig gewesen, sonde...

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