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Zur Behauptungs- und Beweislast für die Alternativveranlagung
Im Anlegerprozess trifft die klagende Partei die Beweislast dafür, in welcher Form sie ihrS. 291 Vermögen anderweitig veranlagt hätte. Der Anleger muss die reale Schädigung aber nur plausibel machen. Der beklagten Partei steht der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf doch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Aus der Begründung:
Der Erst- und der Zweitkl, auf Wirtschaftsrecht spezialisierte RAe, zeichneten 2006 über Beratung der Bekl Anteile an H. […]
Es steht nicht fest, ob die Kl die eingesetzten Beträge in ein anderes Veranlagungsprodukt (und wenn ja, in welches) investiert hätten, wenn ihnen der Mitarbeiter der Bekl seinerzeit nicht die strittige Beteiligung vorgestellt und empfohlen hätte.
Das ErstG gab dem [Schadenersatz-] Begehren statt. Die Schadenshöhe sei im Anlegerprozess durch Differenzrechnung zu ermitteln. Die Rückzahlung des gesamten investierten Betrags komme nur dann in Frage, wenn der Kl sein Geld bei richtiger Beratung zumindest kapitalerhaltend investiert hätte. Die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und Entwicklung der Alternativanlage treffe grds die Kl, sie sei aber nicht streng zu handhaben. Es genüge eine überwiegende Wahrsche...