Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ordinationsmiete und Umsatzsteuer ab 1997
Die Problematik des „angemessenen Ausgleichs" gemäß § 30 UStG
VON MAG. CHRISTOPH KECHT UND MAG. ERICH LEHNER
Seit sind Ärzte unecht umsatzsteuerbefreit. Ein Vorsteuerabzug steht ihnen daher nicht mehr zu. Dies gilt auch für die Miete der Ordinationsräumlichkeiten. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Miete mit 20% Umsatzsteuer und vollem Vorsteuerabzug oder ohne Umsatzsteuer und Verlust des Vorsteuerabzuges für das betreffende Bestandsverhältnis zu verrechnen. § 30 UStG sieht einen angemessenen Ausgleich für Mehr- oder Minderbelastungen in solchen Fällen vor. Nachfolgend wird diese Thematik diskutiert.
Unechte Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte seit
Gemäß § 29 Abs. 5 UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 UStG sind u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme oder Zahntechniker seit steuerfrei. Damit verbunden ist allerdings gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein Verlust des Vorsteuerabzuges.
Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG normiert, daß die Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumen - darunter fallen auch Ordinationsräumlichkeiten - grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Damit geht ebenso wie oben dargestellt ein Verlust des Vorsteuerabzuges einher.
Jedoch hat der Vermieter die Optionsmöglichkeit, gemäß § 6 Abs. 2 UStG den Vermietungsumsatz als steuerpflichtig zu behandel...