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SWK 12, 20. April 1997, Seite S 317

Verkauf eines Eigenheimes

(BMF) - Nach der Verwaltungspraxis gilt die für Eigenheime vorgesehene Steuerbefreiung im § 30 EStG 1988 auch für den Grundanteil, und zwar insoweit, als das Grundstück der Nutzung des Eigenheimes als Garten oder Nebenfläche dient; dies ist bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m2 jedenfalls anzunehmen (Pkt. 3.1 Abs. 11 DE zu § 30 EStG, AÖFV Nr. 162/1991). Dieses Ausmaß wird sich im allgemeinen im Rahmen der ortsüblichen Bauparzellen zur Errichtung von Eigenheimen halten (vgl. Rz. 309 LStR 1992).

Je nach Geländestruktur kann die begünstigte Fläche das Richtmaß übersteigen (z. B. Böschung, Zwickel). Im Falle einer Berglage (z. B. an das Haus anschließende „Leite") bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, in die Begünstigung mehr als 1.000 m2 (im Anfragefall 2.300 m2) einzubeziehen, wenn der übersteigende Teil aufgrund der Geländestruktur allein nicht verwertbar und wertmäßig von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

In Fällen, die nicht durch eine derartige Geländestruktur gekennzeichnet sind, wird in die Begünstigung grundsätzlich nicht mehr als 1000 m2 einzubeziehen sein, auch wenn aufgrund eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes eine Teilung nicht zulässig sein sollte. (

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