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ÖBA 4, April 2018, Seite 290

Zu den anfechtungsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Großgläubigern

§ 31 IO

Weder ein vorangegangenes Sanierungsverfahren, in dem die Schuldnerin ihre Verpflichtungen erfüllte, noch der Umstand, dass die Schuldnerin mit den laufenden Beiträgen stets in Rückstand geriet, stellen ein ausreichendes Indiz für Zahlungsunfähigkeit dar, aufgrund dessen ein Großgläubiger weitere Nachforschungen anzustellen hätte.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen materiell insolvent war, ist unstr; nach den Feststellungen war der Bekl dieser Umstand jedoch nicht positiv bekannt.

Der in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestand des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (RS0064672; RS0064379). Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten (RS0064794; König, Anfechtung5 Rz 11/25 mwN). Die Anzei...

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