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Rechtsfolgen des § 6 Z 13 EStG bei handels- und steuerrechtlich unterschiedlichen Wertansätzen
Keine Bedenken gegen die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes
Die Bestimmung des § 6 Z 13 EStG regelt die steuerlichen Konsequenzen der Aufwertung von Anlagegütern im handelsrechtlichen Jahresabschluß. Die Aufwertung von abnutzbaren sowie von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird in § 6 Z 13 EStG als Zuschreibung bezeichnet. An diese Zuschreibungen knüpft § 6 Z 13 EStG bestimmte Rechtsfolgen: Sie sind „auch für den steuerlichen Wertansatz maßgeblich und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres". Insbesondere beim abnutzbaren Anlagevermögen können durch unterschiedliche handelsrechtliche und steuerliche Nutzungsdauer die handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätze auseinanderfallen. In diesen Fällen ist umstritten, in welcher Höhe sich die Zuschreibung steuerlich auswirkt.
Diese Frage hat durch die Neuregelungen des HGB durch das EU-GesRÄG besondere Aktualität gewonnen, da in dem neueingeführten § 208 HGB unter anderem auch für Anlagevermögen eine Zuschreibungspflicht und ein steuerliches Wertbeibehaltungswahlrecht eingeführt wurden. § 208 HGB normiert, daß bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 HGB in einem späteren Geschäftsjahr der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung zuzuschreiben ist. Grenze einer „Zus...