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Zur Insolvenzanfechtung bei bloß einem einzelnen Insolvenzgläubiger
Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“ im Plural, doch genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, auch nur einen einzelnen Gläubiger zu benachteiligen.
In der Insolvenz mit bloß einem einzelnen Gläubiger kann der Anfechtungsgegner ausnahmsweise die Berechtigung dessen Forderung bestreiten, mag sie auch unter den Insolvenzverwaltern niemand bestritten haben.
Aus der Begründung:
Das BerG gab der Berufung der Bekl nicht Folge. Im Anfechtungsprozess sei nicht die gegen die Schuldnerin bestehende Forderung zu prüfen, sondern nur die Auswirkung der angefochtenen Rechtshandlung auf die Masse bzw das Vermögen der Schuldnerin. Die Prüfungserklärung der IV [hier: vollständiges Anerkenntnis der angemeldeten Forderung] sei eine an das Gericht gerichtete Prozesserklärung, die wie ein rk Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirke. Dies gelte auch dann, wenn es sich um die einzige im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung handle.
Das BerG ließ die Revision zu, weil Rsp zur Frage fehle, ob Anfechtungsgegner einwenden können, dass die angemeldete, von der IV anerkannte und von keinem anderen dazu ...