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SWK 26, 10. September 1997, Seite 94

Vorstand AG: Haftung

Die Haftung des Vorstandes einer AG für uneinbringlich gewordene Umsatzsteuer der AG kann nicht damit begründet werden, bei der Umsatzsteuer handle es sich um Beträge, die vom Unternehmen (mit dem Preisen) vereinnahmt worden seien - (§ 9 BAO)

„Im vorliegenden Fall stützt sich die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher dieser mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 91/13/0037, 0038, abgegangen ist. Nach diesem Erkenntnis ... ist das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Auf die Umsatzsteuer findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung, daß der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen darf. ...

Als Folge ihrer unrichtigen Rechtsansicht hat die belangte Behörde nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als ehemaliger Vorstand der AG während seiner Vertretertätigkeit fällige Abgabenforderungen der Gesellschaft gegenüber anderen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft benachteiligt ...

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