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SWK 26, 10. September 1997, Seite 93

Vorsteuerabzug: Warenbezeichnung

Eine Rechnung, in der die gelieferte Ware nicht die handelsübliche Bezeichnung enthält, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug - (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994)

Von der Finanzbehörde wurden geltend gemachte Vorsteuerbeträge für der Beschwerdeführerin gelieferte „DPF-Sintersteine" und „Parfümöle" im Ausmaß von rund 4,200.000 S nicht anerkannt. Dies mit der Begründung, daß der tatsächliche Wert der fakturierten Waren nur einen Bruchteil der auf den Rechnungen angegebenen Werte ausgemacht und die tatsächlichen Liefergegenstände nicht den fakturierten Waren entsprochen hätten. Im Berufungsverfahren wurde die Abweisung auch damit begründet, daß die Rechnungen eine handelsübliche Bezeichnung der Waren nicht enthalten hätten. Handelsüblich sei jede Bezeichnung, die für einen Gegenstand im Wirtschaftsleben allgemein verwendet werde. Sinterstoffe würden durch Kennzahlen bezüglich ihrer Zusammensetzung, Anwendungsbereiche, Härte, Biegebruchfestigkeit und statischen Permeabilität exakt definiert. In entsprechenden internationalen Normen (z. B. ISO) würden anwendungsorientierte Daten festgehalten. Der Berufungssenat ging davon aus, daß die Bezeichnung „DPF" im Zusammenhang mit den Ausführungen in der „Produktbeschreibung"...

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