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SWK 26, 10. September 1997, Seite R 92

Stiller Gesellschafter

Ein Verlust aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn laut Prognose erst nach 17 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuß zu erwarten ist - (§ 2 EStG 1972)

Im Jahr 1986 beteiligte sich der Beschwerdeführer - wie zahlreiche andere Personen im Rahmen eines Beteiligungsmodelles - als (echter) stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 100.000 S am Unternehmen der H-GmbH, die im selben Jahr gegen Einmalzahlungen 35jährige Nutzungsrechte an mehreren Hotels erwarb. Die H-GmbH verwertete diese Nutzungsrechte dadurch, daß sie anderen Unternehmern vertraglich die Berechtigung einräumte, die Hotelzimmer - insbesondere durch Abschluß von Timesharing-Verträgen mit einer Laufzeit von 30 bis 35 Jahren - zu nutzen. Die stille Gesellschaft wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen, im Gesellschaftsvertrag wurde jedoch festgehalten, daß die Vertragsteile darauf verzichteten, das Gesellschaftsverhältnis vor Ende des Geschäftsjahres 1995/96 aufzukündigen.

Der Beschwerdeführer erklärte aus der stillen Beteiligung für 1986 einen Verlust von 105.000 S. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1986 bis 1989 qualifizierte das Finanzamt die stille Beteiligung nich...

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