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ÖBA 4, April 2018, Seite 287

Zur Deckungsanfechtung beim Kontokorrentkredit

§ 988 ABGB; § 31 IO

Auch dann, wenn die Bank die Überziehung des vereinbarten Kreditrahmens nur faktisch duldete, ist die Anfechtung auf die Saldosenkung beschränkt. Sie kann höchstens im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. Das gilt auch, wenn die Bank den Kreditvertrag zwar kündigte, in der Folge allerdings faktisch die Wiederausnützung gestattete.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die nunmehrige Schuldnerin schloss mit der Bekl am einen Kontokorrentkreditvertrag.

Mit Schreiben vom kündigte die Bekl die Geschäftsverbindung zur Schuldnerin mit Wirkung vom auf. Per wies das Konto einen Außenstand von € 164.499,76 auf.

Die Schuldnerin war spätestens ab dem zahlungsunfähig. Nach der Aufkündigung der Geschäftsbeziehung gab es keine Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Bekl über die Fortführung des Kontokorrents.

Mit Beschluss vom wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kl zum IV bestellt.

In der Zeit zwischen dem 15.2. und dem erfolgten Einzahlunge...

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