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SWK 26, 10. September 1997, Seite 562

VwGH schützt Familienbeihilfenbezieher

Gravierende Änderung der Gesetzeslage auch im Lohnsteuersystem

Univ.-Doz. Dr. Nikolaus Zorn

Mit dem StruktAnpG 1996 wurden Änderungen im FLAG vorgenommen. Diese ermöglichen eine Gesetzesauslegung, nach welcher das Finanzamt nur mehr unter besonderen Voraussetzungen zur Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlter Familienbeihilfe berechtigt ist.

Nach dem ursprünglichen Konzept des FLAG wurde ein Anspruch auf Familienbeihilfe durch die Ausstellung einer Familienbeihilfenkarte bescheinigt. Die Anspruchsberechtigten - ausgenommen die selbständig Erwerbstätigen - erhielten die Beihilfenkarte ausgefolgt und hatten sie dem Dienstgeber oder der „auszahlenden Stelle" zu übergeben, die gemäß § 17 Abs. 1 FLAG die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Beihilfenkarte - gegen Ersatz aus Mitteln des Ausgleichsfonds - gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen hatten. § 17 Abs. 2 FLAG enthielt eine Definition der „auszahlenden Stelle"; demnach verstand das Gesetz unter diesem Begriff u. a. Einrichtungen, die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe auszahlen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, muß die entsprechenden Beträge aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG dem Finanzamt zurückzahlen, „soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber ode...

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