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ÖBA 4, April 2018, Seite 286

Zur Haftung einer Wirtschaftsauskunftei nach § 1330 ABGB

§ 1330 ABGB; § 28 DSG 2000

Werden Bonitätsauskünfte mittels Internet verbreitet, muss ihr Urheber Vorkehrung dafür treffen, dass sie über einen sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangen, damit ihm das Haftungsprivileg des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugutekommt. Eine Geheimhaltungsverpflichtung der Empfänger ist eine geeignete Vorkehrung, wenn ihre Einhaltung gewährleistet wird.

Aus der Begründung:

Die Bekl betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, die ihren Kunden gegen Entgelt Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte anbietet. Vor einer Auskunftserteilung müssen die Kunden ihr berechtigtes Interesse an der jeweiligen Auskunft bescheinigen, wobei der Kunde sein Geschäftsmodell zu erklären und zu erläutern hat, für welchen Zweck die Auskunft eingeholt werden soll.

Den zwischen der Bekl und ihren Kunden geschlossenen Verträgen liegen AGB der Bekl zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

V. Vertraulichkeit der Daten

1. Sämtliche Wirtschaftsauskünfte sind vom Vertragspartner streng vertraulich zu behandeln und nur für dessen eigene interne geschäftliche Zwecke bestimmt bzw darf der Vertragspartner die Daten nur zu dem Zwecke nutzen oder verarbeiten, zu de...

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