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SWK 27, 20. September 1997, Seite 101

Getränkesteuer: Vertretung

Der Abgabepflichtige kann die Vertretungsbefugnis seiner Ehegattin zum Abschluß einer Getränkesteuerprüfung nicht bestreiten, wenn die Ehegattin mit seinem Wissen in seinen Steuerangelegenheiten tätig geworden ist - (§ 57 Abs. 4 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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