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Keine Sechsmonateregelung für Werbungskostentaggelder
RV/7105145/2015.
Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs kann die für Dienstreisen geltende Sechsmonateregelung (bei großen Dienstreisen ist erst nach Ablauf von sechs Monaten von einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit auszugehen) nicht angewendet werden.
Taggelder können daher nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anfangsphase von 5 Tagen (durchgehendes oder regelmäßig wiederkehrendes Aufsuchen eines bestimmten Einsatzortes) bzw 15 Tagen (wiederkehrendes, aber nicht regelmäßiges Aufsuchen eines bestimmten Einsatzortes) noch nicht überschritten wird.