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Begrenzung der Pönale kann zu Ausschluss des darüber hinausgehenden Schadenersatzes führen
bauaktuell 2020/3
1. Eine Vertragsstrafe ist ein für einen definierten Anlassfall vereinbarter pauschalierter Schadenersatz.
2. Die Vertragsstrafe gebührt, von der Möglichkeit einer richterlichen Mäßigung abgesehen, auch dann, wenn kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
3. Die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab.
4. Eine Begrenzung der Vertragsstrafe dient offenkundig dazu, für den Leistungspflichtigen Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der allenfalls drohenden Vertragsstrafe zu schaffen.
5. Eine Begrenzung der Vertragsstrafe kann im Einzelfall dahin ausgelegt werden, dass darin auch ein Ausschluss, der über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgehenden Haftung, vereinbart ist.
Die Beklagte war als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Wohnhausanlage beauftragt. Die Auftragssumme betrug rund 8,7 Mio €. Als pönalisierter Fertigstellungstermin war der vereinbart.
Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer mit der Anfertigung und Montage der Wohnungseingangs- und Innentüren. Die Auftragssumme die...