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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite S 610

Einbringung von Mitunternehmeranteilen gegen Gewährung von Substanzgenußrechten i. S. d. Art. III UmgrStG

Die Einbringung eines Mitunternehmeranteiles in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung eines Substanzgenußrechtes i. S. d. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG fällt dem Grunde nach unter Art. III UmgrStG. Fällt das einbringungsgeborene außerhalb eines Betriebsvermögens gehaltene Substanzgenußrecht nicht unter § 31 EStG, gilt es nach § 20 Abs. 5 UmgrStG bis zum Ende des ersten Jahres nach Ablauf des Einbringungsstichtages als spekulationsgeschäftsverfangen i. S. d. § 30 EStG und bis zum Ablauf des zehnten Jahres als Beteiligung i. S. d. § 31 EStG. Da der steuerlich maßgebende (positive oder negative) Buchwert des eingebrachten Mitunternehmeranteiles nach § 20 Abs. 2 UmgrStG als (positive oder negative) Anschaffungskostenpost des Substanzgenußrechtes gilt, stellt bei einer Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den (positiven oder negativen) Anschaffungskosten nach Abzug allfälliger Werbungskosten den steuerpflichtigen Veräußerungsüberschuß dar, der nach § 37 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz zu versteuern ist. (

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