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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 59

Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit

Wenn bei zwei hintereinander eingeleiteten Finanzstrafverfahren die Summe der strafbestimmenden Beträge mehr als 1 Mio. S beträgt, kann der Abgabepflichtige die Zuständigkeit des Gerichtes für das zweite Verfahren nur dann geltend machen, wenn das erste Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist - (§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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