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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite R 58

Verdeckte Gewinnausschüttung

Als verdeckte Gewinnausschüttung kann angesehen werden, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Wirtschaftstreuhand-GmbH die - nur um die der GmbH refundierten „Aufwandersätze" reduzierten - Honorarzahlungen für die von der Gesellschaft geleisteten Dienste auf eigene Rechnung vereinnahmt - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)

(, 0173)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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