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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 425

Das gemischt genutzte Schulgebäude der Gemeinde aus umsatzsteuerlicher Sicht

Überlegungen zur organisatorischen und rechtlichen Gestaltung in der Praxis

Dr. Hanspeter Panosch

Aufgrund der Grundsatzgesetzgebung des Bundes und den hiezu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder sind die Gemeinden im Pflichtschulbereich vielfach als Schulerhalter für die Errichtung und Erhaltung der benötigten Schulgebäude verantwortlich. Nach der einschlägigen Regelung zum Beispiel des Landes Salzburg (Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995) sind die Gemeinden als Schulerhalter der öffenlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge im Land Salzburg in die Pflicht genommen und somit zuständig für die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung derselben.

Sofern damit die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird, können die Baulichkeiten und Grundflächen nach dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch für andere Zwecke als den Schulbetrieb genutzt werden, in Salzburg nur aufgrund einer bezirksverwaltungsbehördlichen Bewilligung.

Von dieser Möglichkeit machen die Schulerhalter oftmals Gebrauch. So wäre wohl der gesamte Vereinssport in Österreich ohne die Überlassung der den Schulen angeschlossenen Turnhallen in der heute bekannten Form kaum denkbar. Aber ebenso sind private und öffentliche Bildungse...

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