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Nochmals: Kalamitätseinkünfte und stille Reserven
Übertragung der Rücklage innerhalb von 24 Monaten
Häusle schreibt im SWK-Heft 13/97, Seite S 337 ff., daß es fraglich sei, ob die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt als steuerfreie Rücklagen nach § 12 Abs. 7 EStG übertragen werden dürfe. Insbesondere wird auf Quantschnigg verwiesen, der in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage verneint haben soll. Des weiteren kommt Häusle dann zu dem richtigen Schluß, daß die Bildung einer Übertragungsrücklage möglich sei. Allerdings vermeint er, daß diese in den folgenden 12 Monaten auf langfristige Investitionen übertragen werden muß.
Dazu ist folgendes zu ergänzen:
1. Zulässigkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage aus der Hälfte der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
Aus den Gewinnermittlungsrichtlinien 1989 Abschn. G Pkt. 7 geht eindeutig hervor, daß die Bildung einer Übertragungsrücklage aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt zulässig ist. Außerdem hat Quantschnigg anläßlich einer Sitzung des Fachsenates für Steuerrecht am auf die Frage von Köglberger geantwortet, daß er seine im Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg/Schuch geäußerte Meinung, wonach Kalamitätseinkünfte gemäß § 12 Abs. 6 EStG nicht einer Rücklage zugeführt werden dürften, ...