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Rechtssicherheit für baurechtlich (nicht) bewilligungspflichtige technische Anlagen
In Zeiten klimatischer Erwärmung und eines verstärkten Augenmerks auf alternative nicht fossile Energieversorgung von Gebäuden ist immer häufiger die Errichtung (haus)technischer Anlagen auch aus baurechtlicher Sicht von Bedeutung. Dabei ergeben sich Fragen zur Abgrenzung, ab wann eine Bewilligungspflicht gegeben ist bzw ob eine Rechtssicherheit für vermeintlich rechtskonform errichtete Anlagen besteht.
1. Verstärkter Einsatz neuer Technik
In Zeiten klimatischer Erwärmung werden etwa Gebäude immer häufiger mit Klimaanlagen versehen. Weiters führt der verstärkte Fokus auf eine alternative effiziente Energieversorgung von Gebäuden in Abkehr von fossilen Energieträgern zu einem vermehrten Einsatz technischer Anlagen wie etwa von Luft-/Wasser-Wärmepumpen (Heizung und Warmwasser). Diese haustechnischen Anlagen kommen in den unterschiedlichsten Dimensionen zum Einsatz und können folglich insbesondere durch etwaige Immissionen wie vor allem Lärm von unterschiedlicher Relevanz im Sinne des Nachbarschutzes sein. Sofern sie insbesondere nicht dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht unterliegen, ist für diese dann unter Umständen eine baurechtliche Bewilligung erforderlich.