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SWK 11, 10. April 1997, Seite 41

Ausbildungs-/Fortbildungskosten

Ein Bankangestellter kann die Kosten eines Studiums an der Wirtschaftsuniversität nicht als Werbungskosten geltend machen - (§ 16 EStG 1988)

Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zählen zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Ausbildungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG.

„Ein Hochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf. ...

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vor Aufnahme des Studiums lange Zeit bei der A-Bank tätig gewesen ist und dort die innerbetrieblichen Fortbildungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, liegt es auf der Hand, daß das betriebswirtschaftliche Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien über den Rahmen der Verbesserung bestehender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführ...

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