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SWK 11, 10. April 1997, Seite 306

Verlustvortrag und Verlustfeststellung gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO

(A.B.) Die Höhe eines Verlustes wird mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommen- (Körperschaft)steuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt. Es wird damit im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Über die Höhe des Verlustes ist also bereits für das Jahr abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Nichts anderes kann für den Umfang des Abzuges im jeweiligen auf die Entstehung des Verlustes folgenden Jahr gelten: Auch der Betrag, der im jeweiligen Einkommen(Körperschaft)steuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt worden ist, stellt eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache dar, über die mit Bindungswirkung für weitere Folgejahre entschieden wird. Die Meinung, es handle sich bei dieser im Abgabenbescheid gegebenen Darstellung des abgezogenen Verlustbetrages lediglich um einen der Rechtskraft nicht fähigen Teil der Begründung, trifft damit nicht zu. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung der Fehlbeträge im jeweiligen Gewerbesteuerbescheid (Erkenntnis des , Abweisung; der Verlustvortrag bzw. Fehlbetrag w...

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