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SWK 11, 10. April 1997, Seite 292

Lebensversicherungen nach dem AbgabenänderungsG 1996

Änderungen bei der Erfassung im Rahmen der Kapitaleinkünfte und bei der Versicherungssteuer

Mag. Dr. Heinz Macher

Die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen - Berührungspunkte gibt es insbesondere mit der Einkommensteuer und der Versicherungssteuer - hat bereits durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. 201/1996) mehrere Änderungen erfahren. Das Abgabenänderungsgesetz 1996 (AbgÄG 1996, BGBl. 797/1996) nimmt neuerlich auf Lebensversicherungen Bezug. Die nunmehrigen Änderungen betreffen die Erfassung der Versicherungsleistung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) und die Versicherungssteuer (§§ 4 und 6 VersStG). Die Bestimmungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs wurden nicht geändert. Die neuerlichen Änderungen bei den Lebensversicherungen sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

1. Änderungen im Rahmen der Kapitaleinkünfte

Zinsen und Gewinnanteile aus Lebensversicherungen sind im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 6 EStG steuerpflichtig, eine Bestimmung, die durch das AbgÄG 1996 geändert worden ist. Nach der neuen Fassung sind steuerpflichtig:

Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die

a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abge...

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