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SWK 8, 10. März 1997, Seite 25

Verfahren: Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn die Frist für eine Berufung wegen Nachlässigkeit einer Angestellten versäumt wurde - (§ 308 Abs. 1 BAO)

„Der Fall der Beschwerdeführerin zeichnet sich dadurch aus, daß das satzungsgemäß zu ihrer Vertretung berufene Organ, nämlich ihr Geschäftsführer, eine Mitarbeiterin mit der fristgerechten Weiterleitung von Unterlagen an den Rechtsanwalt betraute, ohne daß die Durchführung dieses Vorganges in irgendeiner Weise kontrolliert worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu solchen Fällen bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muß. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, daß Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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