Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 1997, Seite 35

Verfahren: Berufung

Eine

Berufung darf nicht so gedeutet werden, daß dem Abgabepflichtigen die Rechtsverteidigungsmöglichkeit genommen wird - (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO)

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 285 Abs. 3 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide. Der Beschwerdeführer brachte eine Berufung „gegen die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1985 und 1988" ein.

Die Finanzbehörde wies die Berufung als unzulässig zurück. Die Berufung richte sich ausdrücklich gegen die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für 1985 und 1988. Die Berufungsbegründung enthalte ausschließlich Ausführungen zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren. Da im gegenständlichen Fall Bescheide, die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügen würden, nicht ergangen seien, richte sich die Berufung gegen nicht existente Bescheide. Dazu sagte der VwGH:

„Da tatsächlich nicht eine Wiederaufnahme der Verfahren verfügt worden ist, sondern nach § 205 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen worden sind, geht es im gegenständlichen Fall nur darum, ob die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Einkommensteuerbescheide gerichtet war.

S. 036Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (vgl. S...

Daten werden geladen...