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SWK 10, 1. April 1997, Seite 31

VfGH: Wiener Baumschutzgesetz

Wr. BaumSchG findet keine Anwendung, wenn im Zuge des Baues und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen Bäume zwingend entfernt werden müssen. Die eisenbahnbehördliche Bewilligung zur Vornahme derartiger Maßnahmen schließt auch die Bewilligung zum

Entfernen der Bäume ein - (§§ 14 und 18 Wr. BaumSchG), (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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