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VfGH: Wiener Baumschutzgesetz
• Wr. BaumSchG findet keine Anwendung, wenn im Zuge des Baues und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen Bäume zwingend entfernt werden müssen. Die eisenbahnbehördliche Bewilligung zur Vornahme derartiger Maßnahmen schließt auch die Bewilligung zum
Entfernen der Bäume ein - (§§ 14 und 18 Wr. BaumSchG), (Aufhebung)
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