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SWK 10, 1. April 1997, Seite 24

Probleme mit der Werkverkehrskarte

Kaum kontrollierbare Vorschrift sollte aufgehoben werden

Mag. Walter Thomanetz

Hand aufs Herz und beantworten Sie bitte ernsthaft und wahrheitsgemäß

nachstehende Fragen:


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ja
nein
Sie besitzen ein KFZ, welches Sie in Ihrem Unternehmen einsetzen, um damit Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb zu befördern.
O
O
Sie befördern damit Güter, die zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder von Ihnen erzeugt, gefördert oder hergestellt oder sonst wie angefallen sind.
O
O
Das Fahrzeug wird von Ihnen selbst oder von einem Angestellten bedient?
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O

Meldepflicht für Werkverkehr

Gemäß der Bestimmung des § 9 GüterBefG besteht Meldepflicht für den Werkverkehr. Die werkverkehrbetreibenden Unternehmen haben unbeschadet der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens bei der für den Standort des Unternehmens (Zweigniederlassung oder weitere Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung mit...

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