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Nochmals: Größenklassen und davon abgeleitete Rechtsfolgen
In SWK-Heft 34/35 vom stellt Schlager die durch das EU-GesRÄG geänderten Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften dar und diskutiert die hieraus resultierenden Probleme für „kleine" und „mittelgroße" Kapitalgesellschaften. Unter anderem wurde die Frage behandelt, wann die Rechtsfolgen der Größenmerkmale eintreten. Abweichend zu Schlager wird die Auffassung vertreten, daß auf eine kleine Kapitalgesellschaft, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entsprechend der Größenmerkmale des § 221 HGB i. d. F. EU-GesRÄG als „groß" und „mittelgroß" zu klassifizieren ist, ab dem folgenden Geschäftsjahr die Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften anzuwenden sind.
Die in Abhängigkeit von der Erfüllung der Größenkriterien in den einzelnen Geschäftsjahren eintretenden Rechtsfolgen wurden an untenstehendem Beispiel verdeutlicht.
Beispielsweise kann dies bei einer Neugründung ab dem , wenn der Bilanzstichtag mit 31. 12. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist und damit ein Rumpfwirtschaftsjahr vorliegt, zu folgender Entwicklung führen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
31.12. | |||||||||
96 | 97 | 98 | 99 | 2000 | 01 | 02 | 03 | 04 | |
Klassifikation | M | K | K | G | M | K | G | G | M |
Rechtsfolge | K | M | M | K | K | K | K | K | G |
Die Beibehaltung der Rechtsfolgen für „kleine Kapitalges...