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Sicherstellungszweck des Deckungsrücklasses
bauaktuell 2018/3
Punkt 3.20.3 der ÖNORM A 2050
1. Die Auslegung von Garantieerklärungen gemäß §§ 914 und 915 ABGB wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ob auch eine andere Auslegung möglich ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch wenn die Klägerin einen Garantietext wie den vorliegenden tausendfach verwendet, bedeutet dies noch keine Erheblichkeit der Rechtsfrage.
S. 852. Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses herangezogen werden.
3. Nach einer anderen Beurteilung kann die Deckungsrücklassgarantie so verstanden werde, wie es der derzeit geltenden ÖNORM A 2050 (Punkt 3.20.3) entspricht, wonach der Deckungsrücklass auch Sicherstellung für die Vertragserfüllung ist, sofern diese nicht durch Kaution abgesichert sei.
4. Für die Auslegung des Begriffs „Deckungsrücklass“ kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an.
5. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde. Ist strittig, welche Forderungen durch die Garantie gesichert werden sollten, liegt kein...