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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite 70

Atypische stille Gesellschaft

Das Zustandekommen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital der GmbH zu ersetzen - (§ 299 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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