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bau aktuell 2, März 2018, Seite 80

Aufklärungspflicht bei bewusst billiger Bauweise

bauaktuell 2018/2

§ 1168a ABGB

1. Dass die vereinbarte Vorgangsweise von einer ÖNORM abweicht, machte die erbrachten Leistungen per se noch nicht mangelhaft.

2. Ob der Besteller das mit einer vereinbarten billigeren Lösung verbundene Risiko vertraglich übernommen hat, hängt davon ab, ob er vom Unternehmer schon im Zuge der Vertragsverhandlungen über die möglichen Folgen dieses Risikos aufgeklärt worden ist.

3. Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.

4. Alternative Kausalität setzt voraus, dass mehrere potenzielle Schädiger vorhanden sind, von denen jeder ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.

5. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.

6. Obwohl die ÖNORM B 2110 in weiten Teilen einen...

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