Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufungssenat: Zuständigkeit
• Der Berufungssenat ist für Entscheidungen betreffend Kapitalertragsteuer nicht zuständig - (§ 260 Abs. 2 und 261 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
(, 0182 und 0183)