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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite R 68

Berufungssenat: Zuständigkeit

Der Berufungssenat ist für Entscheidungen betreffend Kapitalertragsteuer nicht zuständig - (§ 260 Abs. 2 und 261 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)

(, 0182 und 0183)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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