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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite 67

Werbungskosten: Fahrtkosten

Fahrtkosten, die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, sind dann Werbungskosten, wenn sie beruflich notwendig sind - (§ 16 Z 9 EStG 1972)

Der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits Universitätsdozent und Primararzt - war am AKH in Wien im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt beschäftigt. In diesem Dienstverhältnis war er im Jahr 1988 karenziert. Er konnte deshalb im Jahr 1988 aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses am Landeskrankenhaus Salzburg tätig sein.

Er machte unter anderem Kilometergelder für die Fahrten zwischen Wien und Salzburg (101.232 S) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid von diesen Aufwendungen nur Kilometergeld in Höhe von 26.995 S. Wenn der Aufenthalt an einem Ort längere Zeit dauere, könne nicht mehr von einer Reise gesprochen werden. Heimfahrten eines Alleinstehenden, die dazu dienten, um in der Wohnung am Heimatort nach dem Rechten zu sehen, könnten nicht öfter als in monatlichen Abständen zu einkommensmindernden Aufwendungen führen. In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, Hauptgrund der beruflichen Veränderung nach Salzburg sei die Arbeit an der Habilitationsschrift gewesen. In Wien wäre die rasche...

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