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Keine Verrechnung von Mietzinsrücklagen mit den Kosten für vom Mieter bezahlte Dachbodenausbauten
Durch die Gesetzesänderung des BGBl. 201/1996 ist seit dem Veranlagungsjahr 1996 die Bildung eines steuerfreien Betrages („Mietzinsrücklage") gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 nicht mehr möglich. Aufgrund der dazu geschaffenen Übergangsregelung des § 116 Abs. 5 sind bestehende steuerfreie Beträge unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen mit bestimmten Aufwendungen und Verlusten des laufenden Steuerjahres verrechenbar.
Dr. Ernst Mayrhofer weist in diesem Zusammenhang im SWK-Heft 14/15 vom zum Thema „Ungeförderter Dachbodenausbau und Mietzinsrücklagen" darauf hin, daß § 28 Abs. 3 Z 1, § 116 Abs. 5 Z 2 lit. b EStG 1988 auf Aufwendungen i. S. d. §§ 3 bis 5 MRG Bezug nimmt und daher die Frage, ob ein Dachbodenausbau unter §§ 3 bis 5 MRG subsumiert werden kann, eine mietrechtliche Vorfrage sei. Unter Hinweis auf zwei OGH-Urteile schreibt Mayrhofer weiter, daß es sich bei einem Dachbodenausbau um nichts anderes als um eine „Kategorieanhebung (,nützliche Verbesserung') von Kategorie D auf Kategorie A gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 MRG" handle und deshalb § 28 Abs. 3 Z 1 und § 116 Abs. 5 Z 2 lit. b EStG 1988 anzuwenden sein. Dabei wäre es nach Meinung Mayrhofers für die Subsumtion des Dachbodenausbaus unter die genannte Gesetzesstelle egal, ob die Kategorieanhebun...