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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite 448

Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages

(A. B.) - Ein in Österreich ansässiger Beschwerdeführer erzielte neben inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insbesondere Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die sich aus jährlich unterschiedlich hohen inländischen Verlusten sowie annähernd konstanten ausländischen Jahresgewinnen (derselben Einkunftsart) zusammensetzten. Da der Anrechnungsbetrag gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. a des DBA - Italien jenen Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte entfällt, die in Italien besteuert werden dürfen, war die Frage strittig, ob der innerstaatlich gebotene horizontale Verlustausgleich auch für Zwecke der Ermittlung des Anrechnungsbetrages vorzunehmen ist.

Nach Ansicht des VwGH ist diese Frage zu verneinen: Der Anrechnungshöchstbetrag errechne sich - im Sinne seines Erkenntnisses v. , 93/14/0202 - nach der Formel „Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/Einkommen". Unter den Auslandseinkünften seien dabei die tatsächlichen Auslandseinkünfte zu verstehen und nicht jene Einkünfte, die (nach horizontalem Verlustausgleich) als für die innerstaatliche Einkommensermittlung relevante Größe der entsprechenden Einkunftsart verbliebe...

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