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ÖBA 6, Juni 2022, Seite 466

Die Klausel-RL ist dahingehend auszulegen, dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf Vertragsbestimmungen in Verbraucherverträgen findet, die auf dispositiven nationalen Gesetzen beruhen, jedoch einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die bewirkt, dass das Verbraucherschutzsystem der Richtlinie auch auf diese Klauseln angewandt wird, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucherinnen zu erzielen

https://doi.org/10.47782/oeba202206046602

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Art 1 Abs 2 – Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie – In Fremdwährung rückzahlbares Darlehen – Klausel, die auf einer abdingbaren nationalen Vorschrift beruht – Auswirkung der unterbliebenen Umsetzung dieses Art 1 Abs 2 – Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 – Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Art 8 – Erlass oder Beibehaltung nationaler Bestimmungen, die ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten – Wechselwirkung zwischen diesen verschiedenen Bestimmungen der RL 93/13;

1. Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er vom AnwendungsbereichS. 467 dieser Richtlinie eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ausschließt, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen...

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