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Die Bestimmungen über die Vergabe und allfällige Rückforderung von COVID-19-Hilfen gem § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz und § 6 CFPG sind im Hinblick auf Art 18 B-VG und die Grundsätze der Staatsorganisation verfassungskonform
https://doi.org/10.47782/oeba202206046601
ABBAG-Gesetz, COVID-19-FörderungsprüfungsG (CFPG), BG, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, § 124b Z 348 EStG, Art VI BFG 2021, § 2 BiBuG 2014, § 2 Abs 1 Z 4 WTBG 2017
Die Gewährung von Förderungen nach dem ABBAG-Gesetz erfolgt nicht hoheitlich.
Dem Gesetzgeber ist bei staatlichen Beihilfen generell ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass bei finanziellen Maßnahmen zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oftmals rasches Handeln und flexible Anpassungen erforderlich sein werden, ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung nach dem ABBAG-Gesetz entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz einräumt.
§ 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz ist im Hinblick auf Art 18 B-VG verfassungskonform.
Die Finanzämter sind bei der Erfüllung der ihnen nach dem CFPG auferlegten Prüfungsaufgaben gem § 2 Abs 2 CFPG im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, im Rahmen der eigentlichen Prüfungstätigkeit als Gutachter gem §§ 6 ff CFPG agieren die Finanzämt...