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SWK 25, 1. September 1997, Seite 87

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet in der Regel auch für selbst zu berechnende Abgaben der GmbH, auch wenn sie erst nach Konkurseröffnung bescheidmäßig festgestellt werden - (§ 171 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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