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SWK 25, 1. September 1997, Seite 86

Haftung: Berufung

Beruft ein zur Haftung Herangezogener gegen Haftung und Anspruch, so ist über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden und dann erst über die Berufung gegen den Abgabenanspruch - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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