Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Rücktrittsrecht bei Verbrauchergeschäften gem § 5 Abs 2 und Abs 4 Satz 2 sowie § 14 Z 3 KMG, BGBl 625/1991 idF BGBl I 2/2001, ist verfassungskonform
https://doi.org/10.47782/oeba202206046301
§ 5 und § 14 KMG, BGBl 625/1991 idF BGBl I 2/2001
Gem § 5 Abs 2 KMG aF hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht, wenn ihm der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 KMG aF bestätigt wurde.
Diese Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse des Verbraucher- und Anlegerschutzes und verfolgen das Ziel, Druck zur Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu erzeugen.
Das Rücktrittsrecht bei Verbrauchergeschäften gem § 5 Abs 2 und Abs 4 Satz 2 sowie § 14 Z 3 KMG, BGBl 625/1991 idF BGBl I 2/2001, verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) noch den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG).
[Aus Anlass eines Zivilprozesses, der einen Vertragsrücktritt gem § 5 Abs 2 und Abs 4 Satz 2 sowie § 14 Z 3 KMG, BGBl 625/1991 idF BGBl I 2/2001, zum Gegenstand hatte, wurde der VfGH im Wege eines Parteiantrags mit der Frage der Verfassungskonformität (ua) der zitierten Vorschriften befasst. Der VfGH teilte die vorgebrachten Normbedenken nicht.]
Aus der Begründung:
2.1. Zum behaupteten Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit desS. 464 Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK:
[…]
2.1.2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt da...