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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite 105

Finanzstrafverfahren: Wiederaufnahme

Die Frist von einem Monat für den Wiederaufnahmeantrag im Finanzstrafverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt - (§ 165 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)

( [AW 96/15/0029])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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