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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite 103

AgB: Hausgehilfin

Die Kosten einer Hausgehilfin sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn bei den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnehin üblich ist - (§ 34 EStG 1972)

Die Beschäftigung einer Hausgehilfin im Haushalt einer alleinstehenden Person kann nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Allgemein ist zu prüfen, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist. Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch in solchen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über eine normale Haushaltshilfe hinausgeht.

„Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde wegen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu gelangt, die Außergewöhnlichkeit der für die Streitjahre geltend gemachten Kosten für die täglich nur stundenweise beschäftigte Hausgehilfin, deren Tätigkeitsbereich sich im wesentlichen auf die Zubere...

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